Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
- - Zu § 37 des Gesetzes
§ 72 Antrag auf Erlaubnis als Kohleverwender
§ 73 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
§ 74 Allgemeine Erlaubnis
§ 75 Pflichten des Erlaubnisinhabers
§ 76 Bezug und Lagerung von steuerfreier Kohle
§ 77 Eigenverbrauch
Energiesteuer-Durchführungsverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes - EnergieStV)
§ 77 Eigenverbrauch
Für die Teile des Kohlebetriebs, in denen Kohle nach
§ 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
des Gesetzes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebs verwendet werden kann, gilt
§ 59
sinngemäß.