(1) Für strukturelle Teilsysteme sind zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen einschließlich der technischen Kompatibilität und der sicheren Integration die folgenden Vorschriften anzuwenden: 1. die entsprechenden Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, 2. die notifizierten technischen Vorschriften, die die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ergänzen, und 3. die technischen Vorschriften, die für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung zusätzlich gelten.
(2) Für die Genehmigung von Fahrzeugen, Fahrzeugserien, Fahrzeugvarianten und Fahrzeugtypen sind die Vorschriften nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Antragstellung anzuwenden waren. Liegt der Zeitpunkt der Antragstellung für Fahrzeuge mehr als sieben Jahre zurück, so gelten die Anforderungen, die zum Zeitpunkt des Ablaufs dieser Frist anwendbar waren.
(3) Für Umrüstungen und Erneuerungen von Fahrzeugen sind die Vorschriften nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Anzeige anzuwenden sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 1. gelten für Fahrzeuge die auf der Grundlage einer zum Zeitpunkt der Anzeige gültigen Genehmigung einer Fahrzeugserie oder gültigen Genehmigung einer Fahrzeugvariante erstmals in Betrieb genommen worden sind, die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3, welche für die Erstserie anwendbar waren; liegt der Zeitpunkt der Antragstellung für die Erstserie mehr als sieben Jahre zurück, so gelten die Anforderungen, die zum Zeitpunkt des Ablaufs dieser Frist anwendbar waren, 2. kann der Halter durch ein Risikomanagementverfahren nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 (ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 6; L 70 vom 16.3.2016, S. 38) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nachweisen, dass die Schnittstellen die grundlegenden Anforderungen erfüllen.
(4) Für Bestandteile des Eisenbahnsystems, die nicht in den Anwendungsbereich der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität fallen, sind zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen einschließlich der technischen Kompatibilität und der sicheren Integration die notifizierten technischen Vorschriften und die für die übrige Eisenbahninfrastruktur gemäß Anlage 2 geltenden technischen Vorschriften anzuwenden. Für Fahrzeuge gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.