(1) Das Eisenbahn-Bundesamt erstellt für jede anzuwendende Technische Spezifikation für die Interoperabilität bei Bedarf nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftskreise eine Liste der zu notifizierenden technischen Vorschriften.
(2) Für strukturelle Teilsysteme sind nach Artikel 17 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2008/57/EG die technischen Vorschriften zu notifizieren, die gelten für 1. die offenen Punkte der einschlägigen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität und 2. die in den einschlägigen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität eindeutig bezeichneten Sonderfälle.
(3) Für Fahrzeuge sowie das Teilsystem fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sind außerdem nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2008/57/EG die technischen Vorschriften zu notifizieren, die Grundlage der Prüfung der technischen Kompatibilität 1. der relevanten Teilsysteme des Fahrzeugs untereinander sind und 2. des Fahrzeugs mit dem betreffenden Netz sind.
(4) Das Eisenbahn-Bundesamt veröffentlicht die Listen der zu notifizierenden technischen Vorschriften unverzüglich nach der Übermittlung durch das Eisenbahn-Bundesamt an die Kommission. Es gilt der Stand der Übermittlung.