(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Lacklaboranten/zur Lacklaborantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1

    1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

    2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

    3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care):

      3.1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

      3.2. Umweltschutz,

      3.3. Einsetzen von Energieträgern,

      3.4. Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,

      3.5. Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,

      3.6. Wirtschaftlichkeit im Labor;

    4. Arbeitsorganisation und Kommunikation:

      4.1. Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,

      4.2. Informationsbeschaffung und Dokumentation,

      4.3. Kommunikations- und Informationssysteme,

      4.4. Messdatenerfassung und -verarbeitung,

      4.5. Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;

    5. Umgehen mit Arbeitsstoffen,

    6. Chemische und physikalische Methoden:

      6.1. Probenahme und Probenvorbereitung,

      6.2. Physikalische Größen und Stoffkonstanten,

      6.3. Analyseverfahren,

      6.4. Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;

    7. Durchführen analytischer Arbeiten an Lackrohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen:

      7.1. Physikalische Verfahren zur Bestimmung von Stoffkonstanten und Kennzahlen,

      7.2. Chemische Verfahren zur Bestimmung von Kennzahlen;

    8. Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen, Prüfen von Beschichtungen:

      8.1. Vorbehandeln zu prüfender Untergründe,

      8.2. Applizieren von Beschichtungsstoffen,

      8.3. Trocknen und Härten von Beschichtungsstoffen,

      8.4. Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen;

    9. Grundlagen der Herstellung von Beschichtungsstoffen,

    10. Grundlagen zur Formulierung von Beschichtungsstoffen;

Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c

(3) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifikationen:

    1. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe,

    2. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen,

    3. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe,

    4. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen für mineralische Untergründe,

    5. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe,

    6. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen,

    7. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe,

    8. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Korrosionsschutzsystemen,

    9. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Pulverlacksystemen,

    10. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Elektrotauchlacken,

    11. Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,

    12. Durchführen farbmetrischer Arbeiten,

    13. Untersuchen von Beschichtungen,

    14. Durchführen applikationstechnischer Arbeiten unter Prozessbedingungen,

    15. Durchführen produktionstechnischer Arbeiten zur Fertigungsübertragung.

(4) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifikationen:

    1. Laborbezogene Informationstechnik,

    2. Qualitätsmanagement,

    3. Umweltbezogene Arbeitstechniken.