(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Applikations- und Prüftechnik 17,5 Prozent, 2. Prüfungsbereich Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen 17,5 Prozent, 3. Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle 27,5 Prozent, 4. Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie 27,5 Prozent, 5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10,0 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, 2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, 3. im Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle sowie im Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie jeweils mit mindestens „ausreichend“ und 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.