1. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beamtin oder der Beamte ohne die Regelung des § 4 frühestens wegen Erreichens der für sie oder ihn jeweils geltenden Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre. Für jedes Jahr der Erhöhungszeit nach Satz 1 beträgt der Steigerungssatz abweichend von § 14 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes 1,19583 Prozent. Satz 1 gilt nicht, soweit die Zeit bereits nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird oder bei Verbleiben im Dienst wegen Beurlaubung, des Ruhens der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis oder aus sonstigen Gründen nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden wäre.
2. § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes ist nicht anzuwenden.
3. § 14a des Beamtenversorgungsgesetzes ist mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
a) Die Versetzung in den Ruhestand nach § 4 gilt als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze.
b) Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 8 des Beamtenversorgungsgesetzes wird berücksichtigt.
4. § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes ist auf Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die nach § 4 in den Ruhestand versetzt worden sind, entsprechend anzuwenden.
5. § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 8 des Beamtenversorgungsgesetzes berücksichtigt wird.