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Abschnitt 2 - Finanzieller Ausgleich
§ 5 Einmalzahlung
§ 6 Erstattung der Personalausgaben bei Abordnung zur Erprobung
Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetz
(Gesetz zur Ausgliederung von Beamtinnen und Beamten der Bundeswehr - BwBeamtAusglG)
§ 6 Erstattung der Personalausgaben bei Abordnung zur Erprobung
Im Fall des
§ 2
kann der Bund für die Dauer der Abordnung auf die Erstattung der Personalausgaben durch den aufnehmenden Dienstherrn verzichten.