(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender abweichend von § 21 nur dann eine Beförderung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung beginnen, wenn ein Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck verwendet wird.

(2) Der Versender hat das zuständige Hauptzollamt vor Beginn der ersten Beförderung im Ausfallverfahren in geeigneter schriftlicher Form über den Ausfall des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems zu unterrichten. Eine Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn es sich um einen von der Zollverwaltung veranlassten Ausfall handelt.

(3) Der Versender hat das Ausfalldokument in drei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die zweite Ausfertigung hat er unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln. Der Beförderer der Erzeugnisse hat während der Beförderung die dritte Ausfertigung mitzuführen.

(4) Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts jede Beförderung im Ausfallverfahren vor Beginn anzuzeigen. Daneben hat der Versender auf Verlangen des Hauptzollamts die zweite Ausfertigung des Ausfalldokuments bereits vor Beginn einer Beförderung vorzulegen. § 21 Absatz 4 gilt entsprechend.

(5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Beförderungen unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Ausfalldokument nach Absatz 1 enthält und in dem auf die Verwendung des Ausfallverfahrens hingewiesen wird. § 21 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.

(6) Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments durch das zuständige Hauptzollamt. Nach der Übermittlung tritt das elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle des Ausfalldokuments.

(7) Der mit dem elektronischen Verwaltungsdokument übermittelte eindeutige Referenzcode ist vom Versender auf der ersten Ausfertigung des Ausfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen. Ist die Beförderung noch nicht beendet, ist der Referenzcode dem Beförderer der Erzeugnisse mitzuteilen und von diesem auf der dritten Ausfertigung des Ausfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen, wenn ihm kein Ausdruck des elektronischen Verwaltungsdokuments übermittelt wurde. Die mit dem Referenzcode versehene dritte Ausfertigung des Ausfalldokuments gilt als Beförderungspapier im Sinn des § 21 Absatz 3 Satz 1. Für die Eingangs- und Ausfuhrmeldung ist § 26 anzuwenden.