(1) Der Brennereibesitzer hat den abzuliefernden Branntwein nach der Abnahme zu verwahren und spätestens an dem Werktag, der auf den Abnahmetag folgt, mit den ihm übergebenen Frachtpapieren, Branntweinbegleitscheinen oder -ausfuhrscheinen unverändert und unter Erhaltung der Verschlüsse zur nächsten Güterstelle zu befördern und dort nach den Weisungen der Bundesmonopolverwaltung und unter Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften zu verladen. Ihm steht hierfür kein besonderes Entgelt zu.

(2) Wird bei der Verladung von der Güterstelle ein Teil des Branntweins z.B. wegen Leckens eines Fasses zurückgewiesen, so hat der Brennereibesitzer diesen Branntwein zu verwahren und der Zollstelle umgehend Mitteilung zu machen.

(3) Ist dem Brennereibesitzer von der Bundesmonopolverwaltung aufgegeben worden, den Branntwein auf dem Landweg einem Monopolbetrieb zuzuführen, so hat er den Branntwein spätestens an dem auf den Abnahmetag folgenden Werktag zum Monopolbetrieb zu befördern und dort abladen zu lassen. Über den abgelieferten Branntwein erhält er von dem Monopolbetrieb eine Empfangsbescheinigung in doppelter Ausfertigung.

(4) Nach der Verladung des Branntweins hat der Brennereibesitzer die bahnamtlich abgestempelten oder durch die Schiffsgesellschaft abgestempelten Zweitausfertigungen der Frachtpapiere an die Rechnungsstelle des Bundesmonopolamts zu übersenden. Bei Überführung des Branntweins an einen Monopolbetrieb auf dem Landweg ist das eine Stück der Empfangsbescheinigung (Absatz 3 Satz 2) an die Rechnungsstelle einzusenden.

(5) Der Brennereibesitzer oder sein Bevollmächtigter hat fünf Tage vor der erstmaligen Eröffnung des Betriebs der Zollstelle schriftlich anzugeben, an welche Zahlstelle und in welcher Weise das Übernahmegeld überwiesen werden soll. Änderungen der Zahlstelle sind der Zollstelle schriftlich mitzuteilen. Die Angaben müssen vom Berechtigten eigenhändig unterschrieben sein.

(6) Der Brennereibesitzer hat das Bundesmonopolamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das ihm zustehende Übernahmegeld - abgesehen von den Fällen des § 75 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes - nicht mit Ablauf der zweiten Woche nach der Abfertigung des Branntweins bei seiner Zahlstelle eingegangen ist.