(1) (weggefallen)

(2) Die Zollstelle hat über die Verschlußbrennereien des Bezirks für den Zeitraum des Betriebsjahrs ein Branntweinabnahmehauptbuch nach Muster 27 zu führen.

(3) Das Ergebnis der Abnahme ist nach ihrer Beendigung vom ersten Abfertigungsbeamten in das Abnahmebuch und demnächst von der Zollstelle in das Abnahmehauptbuch einzutragen.

(4) Wird Branntwein, der am Schluß des Betriebsjahrs hergestellt worden ist, erst im folgenden Betriebsjahr abgefertigt, so sind die Abfertigungsanträge und das Abnahmeergebnis noch in die Abnahmebücher des abgelaufenen Betriebsjahrs einzutragen. Soll Branntwein, der teils im abgelaufenen, teils im neuen Betriebsjahr hergestellt worden ist, auf Grund desselben Abfertigungsantrags abgenommen werden, so ist der Antrag in beide Abnahmehauptbücher einzutragen; das Ergebnis der Abnahme ist nach § 192 Abs. 4 zu teilen und in die Abnahmebücher jedes Jahres die in ihm hergestellte Weingeistmenge einzutragen.