(1) Die bei der Abnahme festgestellten Weingeistmengen dürfen in den amtlichen Papieren und Büchern nur dann geändert werden, wenn Fehler bei der Weingeistermittlung oder Schreibfehler vorgekommen sind.

(2) Die Abfertigungsbeamten sind zur Änderung befugt, wenn die Fehler entdeckt werden, bevor sie die Abfertigungspapiere weitergegeben haben. Über spätere Änderungen und die zum Ausgleich erforderlichen Maßnahmen entscheidet das Reichsmonopolamt.