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Dritter Abschnitt - Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof
§ 172 Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten
§ 172a Sozietät
§ 172b Kanzlei
§ 173 Bestellung eines Vertreters und eines Abwicklers der Kanzlei
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
§ 172a Sozietät
Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, dürfen nur untereinander eine Sozietät eingehen.
Eine solche Sozietät darf nur zwei Rechtsanwälte umfassen.