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Zweiter Abschnitt - Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof
§ 164 Besondere Voraussetzung für die Zulassung
§ 165 Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof
§ 166 Vorschlagslisten für die Wahl
§ 167 Prüfung des Wahlausschusses
§ 167a Akteneinsicht
§ 168 Entscheidung des Wahlausschusses
§ 169 Mitteilung des Wahlergebnisses
§ 170 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung
§ 171 (weggefallen)
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
§ 164 Besondere Voraussetzung für die Zulassung
Bei dem Bundesgerichtshof kann als Rechtsanwalt nur zugelassen werden, wer durch den Wahlausschuß für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof benannt wird.