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Fünfter Abschnitt - Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
§ 150 Voraussetzung für das Verbot
§ 150a Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft
§ 151 Mündliche Verhandlung
§ 152 Abstimmung über das Verbot
§ 153 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
§ 154 Zustellung des Beschlusses
§ 155 Wirkungen des Verbots
§ 156 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
§ 157 Beschwerde
§ 158 Außerkrafttreten des Verbots
§ 159 Aufhebung des Verbots
§ 159a Dreimonatsfrist
§ 159b Prüfung der Fortdauer des Verbots
§ 160 Mitteilung des Verbots
§ 161 Bestellung eines Vertreters
§ 161a Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
§ 152 Abstimmung über das Verbot
Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.