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Fünfter Abschnitt - Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
§ 150 Voraussetzung für das Verbot
§ 150a Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft
§ 151 Mündliche Verhandlung
§ 152 Abstimmung über das Verbot
§ 153 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
§ 154 Zustellung des Beschlusses
§ 155 Wirkungen des Verbots
§ 156 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
§ 157 Beschwerde
§ 158 Außerkrafttreten des Verbots
§ 159 Aufhebung des Verbots
§ 159a Dreimonatsfrist
§ 159b Prüfung der Fortdauer des Verbots
§ 160 Mitteilung des Verbots
§ 161 Bestellung eines Vertreters
§ 161a Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
§ 154 Zustellung des Beschlusses
Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen.
Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen.
War der Rechtsanwalt bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.