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1. Titel - Bestimmungen für alle Fahrzeuge
§ 16 Anzuwendende Vorschriften
§ 17 Zulässige Fahrzeuge
§ 18 Ausrüstung
§ 19 Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
§ 19 Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen
Zeichen und Ausrüstungsgegenstände an oder im Fahrzeug müssen so beschaffen und angebracht sein, daß niemand gefährdet oder behindert wird.