Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
1. Titel - Bestimmungen für alle Fahrzeuge
§ 16 Anzuwendende Vorschriften
§ 17 Zulässige Fahrzeuge
§ 18 Ausrüstung
§ 19 Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
§ 17 Zulässige Fahrzeuge
Die der Personenbeförderung dienenden Fahrzeuge müssen mindestens zwei Achsen und vier Räder haben.