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Abschnitt 4 - Übermittlungen und gemeinsame Dateien
§ 23 Übermittlung von Informationen an den Bundesnachrichtendienst
§ 24 Übermittlung von Informationen durch den Bundesnachrichtendienst
§ 25 Projektbezogene gemeinsame Dateien mit inländischen öffentlichen Stellen
§ 26 Gemeinsame Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen
§ 27 Führung gemeinsamer Dateien durch den Bundesnachrichtendienst
§ 28 Dateianordnung bei gemeinsamen Dateien
§ 29 Eingabe in und Zugriff auf die vom Bundesnachrichtendienst geführten gemeinsamen Dateien
§ 30 Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen
§ 31 Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen
BND-Gesetz
(Gesetz über den Bundesnachrichtendienst - BNDG)
§ 31 Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen
Für die Übermittlung von Informationen nach den §
§ 23
und
24
sind die §
§ 23
bis
26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
entsprechend anzuwenden.