Für Vermögensnachteile, die nicht schon durch die Entschädigung nach § 20 abgegolten sind, hat der Leistungsempfänger eine Entschädigung zu zahlen, die unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen ist. Für entgangenen Gewinn und für sonstige Vermögensnachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Entzug der Nutzung stehen, ist eine Entschädigung zu zahlen, wenn und soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint. Die üblichen Umzugskosten sind in jedem Fall zu ersetzen.