(1) Zur Erfüllung der dem Verwaltungsrat nach § 6 des Gesetzes obliegenden Aufgaben ist der Verwaltungsrat berechtigt, vom Präsidenten über die Tätigkeit der Anstalt unterrichtet zu werden. Ihm steht insoweit gegenüber dem Präsidenten ein Recht auf Auskunftserteilung und auf Anhörung zu.
(2) Das Bundesministerium kann verlangen, daß der Verwaltungsrat ihm jederzeit und unbeschränkt Auskunft über seine Tätigkeit gibt und ihm sämtliche notwendigen Unterlagen und Aufzeichnungen vorlegt.