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1. - Allgemeines
§ 4 Jagdbezirke
§ 5 Gestaltung der Jagdbezirke
§ 6 Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd
§ 6a Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen
Bundesjagdgesetz (BJagdG)
§ 6 Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd
Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd.
Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden.
Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.