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1. - Allgemeines
§ 4 Jagdbezirke
§ 5 Gestaltung der Jagdbezirke
§ 6 Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd
§ 6a Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen
Bundesjagdgesetz (BJagdG)
§ 4 Jagdbezirke
Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (
§ 7
) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (
§ 8
).