1. für § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 4 bis 8 durch die Vorlage eines Nachweises nach § 14 und
2. für § 3 Absatz 1 Nummer 3 durch die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Behörde über die Registrierung der Anlage nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; im Fall des § 3 Absatz 1 Nummer 3 letzter Halbsatz reicht abweichend hiervon die Vorlage der Bescheinigung der zuständigen Behörde nach § 64 Absatz 4 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung.