(1) Für die folgenden Dokumente sind Vordrucke und Muster zu verwenden:

    1. für die Zertifikate nach § 26,

    2. für die Berichte und Mitteilungen nach den §§ 52 und 53,

    3. für die Bescheinigungen nach § 58 Absatz 1 sowie

    4. für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 18 und die Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 24.

(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht die Vordrucke und Muster sowie das Format einer elektronischen Datenübermittlung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite. Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die in englischer oder einer anderen Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite veröffentlichen.