1. die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen,
2. zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden,
3. die Berichtspflichten der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat, insbesondere nach § 37f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erfüllen, oder
4. die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union zu erfüllen.