(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.

(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus der in Absatz 1 genannten Verordnung nichts anderes ergibt.