(1) Zertifizierungsstellen werden auf Antrag anerkannt, wenn sie

    1. folgende Angaben benennen:

      a) die Namen und Anschriften der verantwortlichen Personen sowie

      b) die Länder oder Staaten, in denen sie Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen,

    2. nachweisen, dass sie

      a) über die Fachkunde, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten erforderlich sind,

      b) über eine ausreichende Zahl entsprechend qualifizierter und erfahrener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen und

      c) im Hinblick auf die Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben unabhängig von den Zertifizierungssystemen, Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten sowie frei von jeglichem Interessenkonflikt sind,

    3. die Anforderungen der DIN EN/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, erfüllen und ihre Kontrollen den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe Dezember 2011, genügen,

    4. sich entsprechend der Anlage 3 Nummer 1 Buchstabe e schriftlich verpflichtet haben und

    5. eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.

(2) Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt werden, ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen über die betriebliche Ausstattung der jeweiligen Zertifizierungsstelle, ihren Aufbau und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu führen. Bei Zertifizierungsstellen, die von mindestens zwei Umweltgutachterinnen oder Umweltgutachtern betrieben werden, gelten die Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 3 als erfüllt. Die zuständige Behörde kann über die vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen anfordern und im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bei den Zertifizierungsstellen Prüfungen vor Ort vornehmen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich ist. § 33 Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Anerkennung kann auch nachträglich mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Tätigkeiten einer Zertifizierungsstelle erforderlich ist.

(4) Die Anerkennung kann mit einer Anerkennung nach der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) in der jeweils geltenden Fassung kombiniert werden.

(5) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf

    1. einzelne Arten von Biomasse oder Biokraftstoff oder

    2. einzelne Länder oder Staaten.