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Siebter Abschnitt - Zusammenstoß von Schiffen. Bergung
§ 92
§ 92a
§ 92b
§ 92c
§ 92d
§ 92e
§ 92f
§ 93 Bergung
Binnenschiffahrtsgesetz
(Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt - BinSchG)
§ 92d
Bei der Anwendung der §
§ 92b
,
92c
steht das Verschulden eines an Bord tätigen Lotsen dem Verschulden eines Mitglieds der Schiffsbesatzung gleich.