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Siebter Abschnitt - Zusammenstoß von Schiffen. Bergung
§ 92
§ 92a
§ 92b
§ 92c
§ 92d
§ 92e
§ 92f
§ 93 Bergung
Binnenschiffahrtsgesetz
(Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt - BinSchG)
§ 92a
Im Falle eines Zusammenstoßes von Schiffen besteht kein Anspruch auf Ersatz des Schadens, der den Schiffen oder den an Bord befindlichen Personen oder Sachen durch Zufall oder höhere Gewalt zugefügt worden ist oder dessen Ursachen ungewiß sind.