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Vierter Abschnitt - Frachtgeschäft. Schiffsüberlassungsverträge
§ 26
§ 27
Binnenschiffahrtsgesetz
(Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt - BinSchG)
§ 26
Auf das Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern auf Binnengewässern finden die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Vierten Buchs des Handelsgesetzbuchs Anwendung.