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Fünfter Abschnitt - Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck
§ 77
Binnenschiffahrtsgesetz
(Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt - BinSchG)
§ 77
Auf die Beförderung von Fahrgästen und ihrem Gepäck auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern sind die §
§ 536
bis
552 des Handelsgesetzbuchs
entsprechend anzuwenden.