(1) Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen folgenden Fahrerlaubnisklassen: Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fahrerlaubnisklasse Schifferpatent mit wenigstens einer eingetragenen Wasserstraße der Zone 1 oder 2 A Schifferpatent B Schifferausweis mit wenigstens einer eingetragenen Wasserstraße der Zone 1 oder 2 C1 Schifferausweis C2(für alle Wasserstraßen der Zonen 3 und 4) Feuerlöschbootpatent mit wenigstens einer eingetragenen Wasserstraße der Zone 1 oder 2 D1 Feuerlöschbootpatent D2 Sportschifferzeugnis E Fährführerschein F
(2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Fahrerlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 für Sportboote mit Antriebsmaschine entspricht einer Fahrerlaubnis der Klasse E, soweit die Wasserverdrängung des geführten Sportbootes weniger als 15 Kubikmeter beträgt.
(3) (weggefallen)