(1) In Binnenschiffahrtssachen, die Moselschiffahrtssachen sind, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes nur, soweit sich aus den Bestimmungen der Artikel 34 und 35 des in Luxemburg am 27. Oktober 1956 unterzeichneten Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 1838) und den §§ 18b bis 18e dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. Nach Abschluß des in Artikel 56 des Vertrages vorgesehenen zwischenstaatlichen Übereinkommens gelten für die Ausübung der Schiffahrtsgerichtsbarkeit im Gebiet an der Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg die Bestimmungen des Übereinkommens.
(2) Moselschiffahrtssachen sind nur die in Artikel 35 des genannten Vertrages bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Straf- sowie Bußgeldsachen, die sich auf Vorgänge auf der Mosel einschließlich der Sicherheitshäfen, Vorhäfen und Schleusen sowie des Seitenkanals bei Detzem beziehen. Ein bürgerlicher Rechtsstreit gilt nicht als Moselschiffahrtssache, wenn die Parteien die Zuständigkeit eines Gerichts vereinbaren, das für Moselschiffahrtssachen nicht zuständig ist.