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Dritter Abschnitt - Besondere Verfahrensvorschriften für Moselschiffahrtssachen
§ 18a
§ 18b
§ 18c
§ 18d
§ 18e
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen (BinSchGerG)
§ 18c
Die Entscheidung einer Binnenschiffahrtssache, die nicht Moselschiffahrtssache ist, darf nicht mit der Entscheidung einer Moselschiffahrtssache verbunden werden.