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Dritter Abschnitt - Erörterungstermin
§ 14 Zweck
§ 15 Besondere Einwendungen
§ 16 Wegfall
§ 17 Verlegung
§ 18 Verlauf
§ 19 Niederschrift
Verordnung über das Genehmigungsverfahren
(Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 9. BImSchV)
§ 15 Besondere Einwendungen
Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu behandeln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.