(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn

    1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,

    2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,

    3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen oder

    4. die erhobenen Einwendungen nach der Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen.

(2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten.