(1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für 1. die Ermittlung und Bekanntgabe des Wertes der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen nach § 5 Absatz 3, 2. die Prüfung der nach § 8 Absatz 1 mitgeteilten energetischen Menge elektrischen Stroms, 3. die Ausstellung von Bescheinigungen über die nach § 8 Absatz 2 mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms, 4. die Bekanntgabe nach § 8 Absatz 3, 5. die Entgegennahme und Prüfung der Berichte nach § 37f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und 6. die Bekanntgabe nach § 16 Absatz 2.
(2) Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) ist zuständig für 1. eine Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom nach § 5 Absatz 1, 2. eine Anrechnung von fossilen Kraftstoffen nach § 11, 3. eine Anrechnung von biogenem Flüssiggas nach § 12, 4. die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für konventionelle Biokraftstoffe nach § 13, 5. die Überwachung der Erfüllung des Mindestanteils an fortschrittlichen Kraftstoffen nach § 14 und 6. die Übermittlung der Daten nach § 16 Absatz 3.