(1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für

(2) Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) ist zuständig für

    1. eine Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom nach § 5 Absatz 1,

    2. eine Anrechnung von fossilen Kraftstoffen nach § 11,

    3. eine Anrechnung von biogenem Flüssiggas nach § 12,

    4. die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für konventionelle Biokraftstoffe nach § 13,

    5. die Überwachung der Erfüllung des Mindestanteils an fortschrittlichen Kraftstoffen nach § 14 und

    6. die Übermittlung der Daten nach § 16 Absatz 3.