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Teil 6 - Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 21 Übergangsbestimmung
§ 22 Inkrafttreten
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
(Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 38. BImSchV)
§ 21 Übergangsbestimmung
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf elektrischen Strom, der vor dem 1.
Januar 2018 aus dem Netz entnommen wurde, und auf Kraftstoffe, die vor dem 1.
Januar 2018 in Verkehr gebracht wurden.