(1) Abfallverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

    1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

      a)

      Gesamtstaub5 mg/m,

      b)

      organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,10 mg/m,

      c)

      gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff,10 mg/m,

      d)

      gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff,1 mg/m,

      e)

      Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid,50 mg/m,

      f)

      Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid,150 mg/m,

      g)

      Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber,0,03 mg/m,

      h)

      Kohlenmonoxid50 mg/m,

      i)

      Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren zur selektiven katalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird10 mg/m;

    2. kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

      a)

      Gesamtstaub20 mg/m,

      b)

      organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,20 mg/m,

      c)

      gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff,60 mg/m,

      d)

      gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff,4 mg/m,

      e)

      Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid,200 mg/m,

      f)

      Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid,400 mg/m,

      g)

      Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber,0,05 mg/m,

      h)

      Kohlenmonoxid100 mg/m,

      i)

      Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren zur selektiven katalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird15 mg/m;

    3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 1 überschreitet.

(2) Für Abfallverbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW gilt

    1. abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ein Emissionsgrenzwert für Gesamtstaub von 10 mg/m für den Tagesmittelwert und

    2. abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f ein Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, von 200 mg/m für den Tagesmittelwert.

(3) Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 beziehen sich auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 11 Prozent. Soweit ausschließlich gasförmige Stoffe, die bei der Pyrolyse oder Vergasung von Abfällen entstehen, oder Altöle im Sinne von § 1a Absatz 1 der Altölverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 14 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, eingesetzt werden, beträgt der Bezugssauerstoffgehalt 3 Prozent.