(1) Altöle im Sinne dieser Verordnung sind Öle, die als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen.
(2) Aufbereitung ist jedes Verfahren, bei dem Basisöle durch Raffinationsverfahren aus Altölen erzeugt werden und bei denen insbesondere die Abtrennung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze in diesen Ölen erfolgt.
(3) Basisöle sind unlegierte Grundöle zur Herstellung der folgenden nach Sortengruppen spezifizierten Erzeugnisse: Sortengruppe 01 Motorenöle Sortengruppe 02 Getriebeöle Sortengruppe 03 Hydrauliköle Sortengruppe 04 Turbinenöle Sortengruppe 05 Elektroisolieröle Sortengruppe 06 Kompressorenöle Sortengruppe 07 Maschinenöle Sortengruppe 08 Andere Industrieöle, nicht für Schmierzwecke Sortengruppe 09 Prozessöle Sortengruppe 10 Metallbearbeitungsöle Sortengruppe 11 Schmierfette.
(4) PCB im Sinne dieser Verordnung sind die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 der PCB/PCT-Abfallverordnung bezeichneten Stoffe.