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Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans
§ 11 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
§ 12 Geltungsdauer der Haushaltspläne
§ 13 Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan
§ 14 Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan
§ 15 Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel
§ 16 Verpflichtungsermächtigungen
§ 17 Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen
§ 18 Kreditermächtigungen
§ 19 Übertragbarkeit
§ 20 Deckungsfähigkeit
§ 21 Wegfall- und Umwandlungsvermerke
§ 22 Sperrvermerk
§ 23 Zuwendungen
§ 24 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
§ 25 Überschuß, Fehlbetrag
§ 26 Bundesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger
§ 27 Voranschläge
§ 28 Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans
§ 29 Beschluß über den Entwurf des Haushaltsplans
§ 30 Vorlagefrist
§ 31 Finanzbericht
§ 32 Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans
§ 33 Nachtragshaushaltsgesetze
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
§ 16 Verpflichtungsermächtigungen
Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen.
Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.
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