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Kapitel 3 - Vorkauf
§ 463 Voraussetzungen der Ausübung
§ 464 Ausübung des Vorkaufsrechts
§ 465 Unwirksame Vereinbarungen
§ 466 Nebenleistungen
§ 467 Gesamtpreis
§ 468 Stundung des Kaufpreises
§ 469 Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist
§ 470 Verkauf an gesetzlichen Erben
§ 471 Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
§ 472 Mehrere Vorkaufsberechtigte
§ 473 Unübertragbarkeit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 470 Verkauf an gesetzlichen Erben
Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt.