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Untertitel 2 - Eheverbote
§ 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
§ 1307 Verwandtschaft
§ 1308 Annahme als Kind
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1307 Verwandtschaft
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern.
Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.