(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit wird unter dem Namen "Robert Koch-Institut" ein Bundesinstitut für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.
(2) Der Sitz des Bundesinstitutes ist Berlin.
(3) Dieses Bundesinstitut wird insbesondere tätig auf folgenden Gebieten: 1. Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Übertragbaren und nicht übertragbaren Krankheiten, 2. epidemiologische Untersuchungen auf dem Gebiet der übertragbaren und nicht übertragbaren Krankheiten einschließlich der Erkennung und Bewertung von Risiken sowie der Dokumentation und Information, 3. Sammlung und Bewertung von Erkenntnissen und Erfahrungen zu HIV-Infektionen und AIDS-Erkrankungen einschließlich der gesellschaftlichen und sozialen Folgen, 4. Gesundheitsberichterstattung, 5. Risikoerfassung und -bewertung bei gentechnisch veränderten Organismen und Produkten, Humangenetik, 6. gesundheitliche Fragen des Transports ansteckungsgefährlicher Stoffe, 7. gesundheitliche Fragen des Transports gentechnisch veränderter Organismen und Produkte.