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2. - Sachwertverfahren
§ 83 Grundstückswert
§ 84 Bodenwert
§ 85 Gebäudewert
§ 86 Wertminderung wegen Alters
§ 87 Wertminderung wegen baulicher Mängel und Schäden
§ 88 Ermäßigung und Erhöhung
§ 89 Wert der Außenanlagen
§ 90 Angleichung an den gemeinen Wert
Bewertungsgesetz (BewG)
§ 83 Grundstückswert
Bei der Ermittlung des Grundstückswertes ist vom Bodenwert (
§ 84
), vom Gebäudewert (§
§ 85
bis
88
) und vom Wert der Außenanlagen (
§ 89
) auszugehen (Ausgangswert).
Der Ausgangswert ist an den gemeinen Wert anzugleichen (
§ 90
).