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2. - Sachwertverfahren
§ 83 Grundstückswert
§ 84 Bodenwert
§ 85 Gebäudewert
§ 86 Wertminderung wegen Alters
§ 87 Wertminderung wegen baulicher Mängel und Schäden
§ 88 Ermäßigung und Erhöhung
§ 89 Wert der Außenanlagen
§ 90 Angleichung an den gemeinen Wert
Bewertungsgesetz (BewG)
§ 84 Bodenwert
Der Grund und Boden ist mit dem Wert anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre.