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Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Überschreiten des Amtsbezirks
§ 3 Verbot der Mitwirkung als Notar
§ 4 Ablehnung der Beurkundung
§ 5 Urkundensprache
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
§ 4 Ablehnung der Beurkundung
Der Notar soll die Beurkundung ablehnen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.