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Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Überschreiten des Amtsbezirks
§ 3 Verbot der Mitwirkung als Notar
§ 4 Ablehnung der Beurkundung
§ 5 Urkundensprache
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
§ 2 Überschreiten des Amtsbezirks
Eine Beurkundung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Notar sie außerhalb seines Amtsbezirks oder außerhalb des Landes vorgenommen hat, in dem er zum Notar bestellt ist.