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Zweiter Unterabschnitt - Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes)
§ 11 Stimmabgabe
§ 12 Wahlvorgang
§ 13 Öffentliche Stimmauszählung
§ 14 Verfahren bei der Stimmauszählung
§ 15 Verteilung der Betriebsratssitze auf die Vorschlagslisten
§ 16 Wahlniederschrift
§ 17 Benachrichtigung der Gewählten
§ 18 Bekanntmachung der Gewählten
§ 19 Aufbewahrung der Wahlakten
Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO) (BetrVGDV1WO)
§ 19 Aufbewahrung der Wahlakten
Der Betriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.