(1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen: 1. die Gesamtzahl der abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen; 2. die jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen; 3. die berechneten Höchstzahlen; 4. die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen; 5. die Zahl der ungültigen Stimmen; 6. die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerberinnen und Bewerber; 7. gegebenenfalls besondere während der Betriebsratswahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.